Steuerschuldnerschaft

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Steuerschuldnerschaft

Frage:

Die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nach §13b des USt-Gesetzes ist überraschend zum 01.04.2004 zum Gesetz geworden. Gibt es eine detaillierte Anleitung, in der beschrieben wird, wie die Konten und Steuerschlüssel anzulegen sind, damit die Buchungen korrekt durchgeführt werden können? Dieser Fall kommt z.B. bei der Bauverordnung vor.

 

Antwort:

Es muss z.B. ein Sachkonto im Bereich 3400 (SKR03) angelegt werden, das wie folgt geschlüsselt sein kann:

 

Beispiel:

Konto 3432 hat die Kontenart E

Erwerbssteuerkonto = 1779; Kontenart 6; ohne Steuerschlüssel

Vorsteuerkonto = 1577; Kontenart 4; ohne Steuerschlüssel

Anlage eines neuen Steuerschlüssels, z.B. 23

Steuerberechnung = 2

Steuerkonto = 1577

Steuersatz = 19,00

Berechng. Erwerbssteuer = aktiviert

EwStkto. = 1779

Umsatzerlöskonto = 3432

 

Zusätzlich müssen bei den Konten sie entsprechenden USt-KZ hinterlegt werden.

 

Der Leistungsempfänger muss also lediglich eine Buchung auf das Konto 3432 mit dem Steuerschlüssel 23 tätigen, um die korrekte Ausweisung auf der USt-Voranmeldung zu bekommen.

Für die Kontenklasse, in der diese Konten angelegt werden sollen/müssen, ist der Anwender selbst verantwortlich, weshalb er sich diese Information bei seinem Steuerberater holen sollte.

Für die Anlage der entsprechenden Konten in der Fibu muss die Kontenart E verwendet werden.

 

Hinweis:

Warenwirtschaft

In der Warenwirtschaft muss dies über einen entsprechenden Geschäftsvorfall im Kontenmodell, der selbst definiert werden muss, gelöst werden.

Man muss dort Sachkonto und Steuerschlüssel zuordnen - für WE und WA.

 

Änderungen ab 2006 (Diese gelten auch für das Jahr 2007):

Ab dem Jahr 2006 hat sich nicht die grundsätzliche Vorgehensweise (Steuerschlüssel, Buchung), sondern die Verschlüsselung der Konten geändert. Hier gibt es auf der USt-VA jetzt folgende Kennziffern, die bei den entsprechenden Sachkonten (Aufwandskonten/Leistungen) zu hinterlegen sind:

 

60

52

73

84

 

Bei den Umsatzsteuerkonten muss allerdings auch ein USt-VA-Kennzeichen eingetragen werden, das mit dem jeweiligen Leistungskonten, die mit 52,73 und 84 verschlüsselt wurden, korrespondiert:

 

53

74

85

 

Normalerweise wird die USt im Formular errechnet (wie bei KZ 60). Bei den Umsätzen aus 52,73,84 ist das nicht der Fall, deshalb wird hier auch die KZ zugewiesen, damit die USt summiert wird.

Wir können nicht sagen, das jetzt das und das Konto des Kunden mit der 60,52,73 oder 84 verschlüsselt werden muss (bzw. das korrespondierende UST-Konto mit 53,74,85)!

Hier muss der Steuerberater gefragt werden. Wir können nur, wie oben erläutert, Grundsätzliches erklären.

 

Beachten Sie bitte im Zusammenhang des § 13b UStG bezüglich der Umsatzerlöse nach § 48 I EStG folgendes:

 

Auf der Rechnung des Leistenden wird keine Umsatzsteuer ausgewiesen. Somit muss der Leistende einen Steuerschlüssel ohne Umsatzsteuer anlegen und mit der Steuerberechnungsart 5 fakturieren. Auf der Rechnung muss der Hinweis der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers stehen. Das Erlöskonto ist beispielsweise mit dem entsprechenden USt-KZ 60 zu verschlüsseln.

 

Beispiel:

1. Anlage eines Steuerkontos

- Dupliziert z.B. von 1776/000 "Umsatzsteuer 19%"

- Text umbenennen, restliche Einstellungen bleiben bestehen

 

2. Anlage eines neuen Steuerschlüssels

- Dupliziert z.B. von 3 "Umsätze voller Steuersatz"

- Kein Eintrag eines Steuersatzes

- Steuerkonto = neu angelegtes für § 13b

- WE-/Erlöskonto = neu angelegtes für Umsätze nach § 13b (s. nächster Punkt)

 

3. Anlage eines neues Erlöskontos

- Duplizieren für Umsätze § 13b von z.B. 8410/000 "Erlöse 19%" in 8411/000 "Erlöse § 13b"

- Kontenart = 1 "Umsatzerlöse"

- Steuerschlüssel = neu angelegter Schlüssel gem. Pkt. 2

- keine Steuersatzangabe

- USt-Kz. = 60 "Stpfl. Umsätze nach §13b Abs.1 Satz 1 Nr.1 bis 5 UStG, für die der Lstgempf. die Steuer schuldet"

 

Die WA-Rechnung bzw. Erlösbuchung wird ganz normal auf das Erlöskonto § 13b mit dem neuen Steuerschlüssel gebucht. Es wird keine Steuer errechnet, was korrekt ist, und der Umsatz wird auf der USt-VA in Zeile 60 ausgewiesen.

Die 15% nach dem § 48 I EStG sind unabhängig von der Umsatzsteuer. Der Leistungsempfänger muss die 15% von der Rechnung abziehen und in einem gesonderten amtlichen Vordruck unter Angabe der Daten des Leistenden dem Finanzamt melden und abführen. Dies ist aber bei dem Leistungsempfänger ganz normal manuell zu buchen.

Beachten Sie ebenso bezüglich der o.g. Beschreibung, dass wir Ihnen nur die generelle Vorgehensweise schildern können. Sollten hieraus Rückfragen bezüglich der genauen gesetzlichen Anwendung bzw. Voraussetzungen folgen, dann befragen Sie bitte Ihren Steuerberater.