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Die Anlagenbuchhaltung übergibt steuerrechtliche, handelsrechtliche und kalkulatorische Buchungen an die Finanzbuchhaltung. Wurden innerhalb der Anlagenbuchhaltung handelsrechtlich andere Bewertungen vorgenommen als im Steuerrecht, müssen diese Abweichungen an die Finanzbuchhaltung übergeben werden, da eine Steuerbilanz aus der Handelsbilanz abgeleitet wird und die Handelsbilanz sich auf das ihr zugrundliegende Buchwerk stützt.(vergl. § 243 Abs. 1 HGB und §§ 140, 141 AO). Dabei bucht das Programm nur die Differenzen zum Steuerrecht auf spezielle Sachkonten des Hauptbuches. Die Finanzbuchhaltung ist dadurch in der Lage, aus der Handelsbilanz eine Steuerbilanz abzuleiten. Ebenfalls ist es mittels einer „Zusatzrechnung" möglich, die steuerrechtlichen Abweichungen in der Finanzbuchhaltung darzustellen (vgl.§ 60 Abs. 2 Satz 1 EStDV und § 60 Abs. 2 Satz 2 EStDV).
Im Bereich „Kalkulation" werden im Rahmen der Betriebsbuchhaltung die kalkulatorischen Abschreibungen übergeben und mit einem speziellen Gegenkonto verrechnet. In allen drei Bereichen der Buchungsübergabe erfolgt ebenfalls eine entsprechende Verbuchung auf die dem Anlagegut zugeordneten Kostenstellen.